Ausbildung im Ausland

Grundsätzlich ist auch die Förderung einer Ausbildung im Ausland möglich. Leistungsberechtigt ist in der Regel, wer auch im Inland einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG hat.
Im nicht europäischen Ausland ist eine Förderung möglich, wenn die Studiendauer mindestens ein Semester und maximal ein Jahr beträgt. Die Förderung einer Ausbildung in einem der EU Mitgliedsstaaten ist in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung möglich.
Wer dem Grunde nach einen BAföG Anspruch im Inland hat, kann in der Regel auch im Ausland gefördert werden.
Wer im Inland nur deshalb kein BAföG bekommt, weil seine Eltern zu viel verdienen, sollte es auf jeden Fall mit einem Antrag auf Auslandsförderung versuchen, weil die Förderbeträge hier wesentlich höher liegen.
Die Förderdauer liegt im außereuropäischen Ausland bei maximal einem Jahr (und mindestens 1 Semester). In Mitgliedstaaten der EU ist die Förderung bis zum Abschluss der Ausbildung möglich.
Vorraussetzung ist in der Regel, dass in Deutschland eine Ausbildung in einer passenden Fachrichtung für die Dauer mindestens eines Jahres betrieben wurde. Ferner muss der Leistungsbezieher grundsätzlich über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen.
Der Bedarf wird um weitere Leistungen erhöht, die zum Beispiel Studiengebühren und Reisekosten decken sollen. Studierende im nicht europäischen Ausland erhalten einen Auslandszuschlag.
Welches Amt für Ausbildungsförderung im konkreten Fall zuständig ist ergibt sich aus dem Reiseland.


Elternunabhängige Förderung

Unter gewissen Umständen ist auch eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG möglich.
Das bedeutet, dass in diesem Fall das Einkommen der Eltern nicht zur Berechnung des Anspruchs herangezogen wird.


Fünf Jahre erwerbstätig…

Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragt. Diese 5 Jahre können unterbrochen worden sein. Als Erwerbstätigkeit zählen selbstständige und unselbstständige Arbeit. Nicht als Erwerbstätigkeit zählen Ausbildungszeiten, es sei denn, dass der Auszubildende neben der Ausbildung in Teilzeit erwerbstätig war. Ebenfalls nicht angerechnet werden Ferienjobs. Daneben gibt es eine Reihe von Tätigkeiten oder Leistungen, die einer Erwerbstätigkeit im o.g. Sinne gleichstehen.
Weiterhin muss das Einkommen zur Zeit der Erwerbstätigkeit mindestens 120 % des zu dieser Zeit geltenden BAföG Bedarfssatzes entsprochen haben und die genannte Vorraussetzung hinsichtlich der Dauer von fünf Jahren muss vor Beginn des Ausbildungsabschnitts für den Förderung beantragt wird erfüllt sein.
Darüber hinaus muss der Antragsteller in den allermeisten Fällen zu Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den eine Förderung begehrt wird, unter 30 Jahre alt sein.


…oder Ausbildung und drei Jahre erwerbstätig

Ersatzweise kann der Antragsteller auch eine erfolgreiche Berufsausbildung abgeschlossen haben und im Anschluss drei Jahre erwerbstätig gewesen sein. Ferner muss der Antragsteller für Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit in der Summe sechs Jahre aufgebracht haben, wovon mindestens drei Jahre auf die Erwerbstätigkeit entfallen müssen.
Eine verkürzte Berufsausbildung lässt sich hier also durch eine längere Erwerbstätigkeit kompensieren.
Auch diese Vorraussetzungen müssen vor Beginn des Ausbildungsabschnitts erfüllt sein. Darüber hinaus gilt auch hier die genannte Altersgrenze.


Tipps am Rande