Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind lediglich von Studierenden zu erbringen. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen besteht in der Regel lediglich nach dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung.
Der genaue Termin ergibt sich aus der Studienordnung des jeweiligen Studienfachs, liegt aber meist nach dem vierten Semester. Die Studienordnung regelt auch, welche Leistungen zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sein müssen.
Ausgestellt werden die Leistungsnachweise direkt durch die Hochschule. Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zu Erbringung von Leistungsnachweisen können sich bei Fachrichtungswechseln ergeben.


Förderungshöchstdauer

Eine Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der so genannten Förderungshöchstdauer.
Im Rahmen des Schüler-BAföG besteht keine Förderungshöchstdauer, es erfolgt demnach eine Förderung bis zum Erreichen des Abschlusses. Für Studierende ergibt sich die Förderungshöchstdauer regelmäßig aus der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, welche in der zugehörigen Studienordnung festgeschrieben ist.
Die Förderung beginnt mit dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag auf Förderung nach dem BAföG gestellt wurde. Relevant für den Semesterstand ist der im Studienausweis eingetragene Wert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dieser Zeit tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG bezogen wurde oder nicht.
Unberücksichtigt bleiben allerdings Urlaubssemester sowie grundsätzlich maximal zwei Auslandssemester.
Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist eine weitere Förderung grundsätzlich nur aufgrund eines gesetzlich anerkannten Grundes, wie zum Beispiel Schwangerschaft, Mitarbeit in einem Gremium, Kindeserziehung, Krankheit oder erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung möglich.
Liegt ein solcher gesetzlicher Grund nicht vor, besteht unter Umständen dennoch die Möglichkeit der Weiterförderung in Form der so genannten Studienabschlusshilfe. Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, falls eine solche vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall endet die Förderung mit der tatsächlichen Beendigung des Prüfungsabschnitts. Maßgeblich ist hier das Ausstellungsdatum des Abschlusszeugnisses oder eines vergleichbaren Dokuments, sofern ein solches ausgestellt wird.


Tipps am Rande