Rückzahlung
So wird eine Förderung im Rahmen des Schüler-BAföG als Vollzuschuss gewährt, weshalb keine Rückzahlung erfolgt.
Höhe der Rückzahlung
Studierende, die während ihres Studiums eine Förderung nach dem BAföG erhalten sind grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehnsanteils verpflichtet, der bei 50 % der in der Regelstudienzeit erhaltenen Förderung liegt, wobei die Höhe der Schulden auf € 10.000 begrenzt ist (bei Studienbeginn am oder nach dem 1. April 2001).Grundsätzlich beginnt die Rückzahlung 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Sie erfolgt in vierteljährlichen Raten zu jeweils € 315.
Stundung der Rückzahlung
Verfügt der zur Rückzahlung Verpflichtete nur über ein geringes Einkommen, nämlich weniger als € 960 netto pro Monat, kann die Rückzahlung gestundet werden. Diese Stundung erfolgt ein der Regel für die Dauer eines Jahres und wird auf Antrag zum Bundesversorgungsamt (BVA) erteilt.Ist der zur Rückzahlung Verpflichtete verheiratet, erhöht sich der oben genannte Einkommensfreibetrag um € 480. Für jedes im Haushalt lebende, nicht zwingend leibliche, Kind erhöht sich der Freibetrag um weitere € 435.
Allerdings wird das Einkommen des Ehepartners, bzw. der Kinder auf das Einkommen des zur Rückzahlung Verpflichteten angerechnet. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Einkommenssituation dem Bundesversorgungsamt gegenüber meldepflichtig.
Nachlass auf die Rückzahlung
Auf die Gesamthöhe des zurück zu zahlenden Darlehnsanteils wird unter bestimmten Vorraussetzungen eine Reihe von Nachlässen gewährt.vorzeitige Rückzahlung
Besonders gute oder schnelle Studienleistung
Ein Nachlass auf die Rückzahlung aufgrund besonders guter Studienleistungen kommt in Betracht, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete zu den Besten 30 % des Abschlussjahrganges gehört.Dies muss durch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes belegt werden. Das Prüfungsamt muss dann das Bundesverwaltungsamt über das Vorliegen der Vorraussetzungen des Nachlasses informieren. Der Nachlass sollte dann auf dem vom BVA zugestellten Rückzahlungsbescheid verzeichnet sein. Ein Nachlass für besonders schnelle Studienleistungen wird pauschal gewährt. Wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete das Studium mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abschließt, wird ein Nachlass in Höhe von € 2560 gewährt. Bei Abschluss des Studiums zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer werden € 1025 erlassen.
Kindeserziehung
Weiterhin kann die Rückzahlung auf Antrag erlassen werden, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete im Rückzahlungszeitraum ein Kind unter 10 Jahren erzieht und gleichzeitig nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist. Nur unwesentlich erwerbstätig ist, wer weniger als 10 Stunden pro Woche arbeitet und nicht mehr als in § 18a BAföG verzeichnet verdient.Studienabschlusshilfe
Für Studierende, die zum Beispiel aufgrund einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder mangels Leistungsnachweisen keinen Anspruch mehr auf reguläre Förderung nach dem BAföG haben kommt eine Förderung gemäß der Hilfe zum Studienabschluss in Betracht.Diese verfolgt den Zweck, den Lebensunterhalt während der Zeit des Examens zur gewährleisten.
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, zu prüfen, ob eventuell Vorraussetzungen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer vorliegen, da dann eine weitere reguläre Förderung möglich wäre.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird nur dann gewährt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer, oder maximal vier Semester nach deren Ablauf erfolgt.
Darüber hinaus wird eine Bestätigung der Ausbildungsstätte benötigt, welches ausweist, dass der Antragsteller innerhalb der nächsten zwölf Monate die laufende Ausbildung abschließen kann.
Die Studienabschlusshilfe wird längstens für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Anders als bei der regulären Förderung nach dem BAföG erfolgt die Zahlung hier als vollverzinsliches Bankdarlehn der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Aktualisierungsantrag
Unter Umständen sinkt das Einkommen eines oder beider Elternteile zwischen dem für die Einkommensbemessung maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr und dem Bewilligungszeitraum erheblich, so das die nach der Berechnung des BAföG Anspruchs durch die Eltern aufzubringende Unterstützung für diese nicht leistbar ist. Denkbar sind hier zum Beispiel Krankheitsfälle oder Fälle in denen ein Elternteil arbeitslos wird.In einem solchen Fall kann ein so genannter Aktualisierungsantrag gestellt werden, der darauf abzielt, dass für ein Elternteil ausnahmsweise nicht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs, sondern das Einkommen im Bewilligungszeitraum zur Berechnung des BAföG Anspruchs herangezogen wird. Im Falle eines erfolgreichen Aktualisierungsantrags erhält der Leistungsbezieher regelmäßig eine höhere Förderung, da das zu Grunde gelegten Einkommen der Eltern niedriger ist.
Ändern sich allerdings die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Elternteils im Bewilligungszeitraum, so ist dieser Umstand dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber mitteilungspflichtig.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine abschließende Prüfung, ob die im Vorfeld logischer Weise nur prognostizierten Angaben zutreffend waren, bzw. wie hoch das tatsächliche Einkommen des Elternteils im Bewilligungszeitraum gewesen ist.
Im Falle einer zu hohen Förderung wird der überzahlte Betrag vom Leistungsempfänger zurück gefordert.