Wer bekommt BAföG?

Um eine Anspruch auf Leistung nach dem BAföG zu haben müssen einige Grundvoraussetzungen vorliegen.


Förderungsfähigkeit der Ausbildung

Zunächst einmal muss die angestrebte Ausbildung überhaupt förderungsfähig sein. Die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung bestimmt sich nach der Art der Ausbildung und nach der Ausbildungsstätte.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Ausbildungsmaßnahme die Arbeitskraft des Leistungsempfängers ganz überwiegend in Anspruch nehmen muss. Man kann wohl davon ausgehen, dass dies bei einer Unterrichtszeit von 20 Stunden bzw. 40 Stunden die im Monat für die Ausbildung aufgewendet werden der vorliegt. Dies ist regelmäßig an Hochschulen (Universität, Fachhochschule, usw.) der Fall, nicht aber zum Beispiel beim Besuch eines Abendgymnasiums.
Die Frage nach der Förderungsfähigkeit kann im Zweifel wohl am Besten durch eine Nachfrage bei der jeweiligen Bildungseinrichtung geklärt werden.
Unter besonderen Vorraussetzungen ist auch die Förderung einer schulischen Ausbildung ab der 10. Klasse, einer zweiten, weiteren Ausbildung möglich.


Staatsangehörigkeit

Auch wer in Deutschland lebt, aber nicht Träger der deutschen Staatsangehörigkeit ist, kann unter Umständen zum Bezug von Leistungen nach den BAföG berechtigt sein.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Person einen Elternteil oder Ehepartner mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hat, oder wenn die Person selbst anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter ist.
Studierende aus EU Ländern sind dann zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigt, wenn Sie vor Beginn des Studiums in Deutschland gearbeitet haben und zwischen dieser Tätigkeit und dem Studium ein sachlicher Zusammenhang besteht. Studierende aus nicht EU Ländern sind unter Umständen zu Bezug von Leistungen berechtigt, wenn sie selbst (fünf Jahre), oder deren Eltern (drei Jahre innerhalb der letzten sechs Jahre) nachweislich in Deutschland erwerbstätig waren.


Alter

Problematisch ist das Alter des Leistungsbeziehers hinsichtlich des Bestehens eines Förderungsanspruchs, wenn der Leistungsbezieher zu Beginn eines Ausbildungsabschnitts bereits über 30 Jahre alt ist.

In diesem Fall erfolgt eine elternunabhängige Förderung, wenn der Leistungsbezieher die Zugangsberechtigung zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erworben und dabei das 30. Lebensjahr überschritten hat. Darüber hinaus muss sofort nach Erwerb der Hochschulreife mit dem Studium begonnen worden sein, es sei denn der Antragstellen ist aus ausreichenden persönlichen oder familiären Gründen an der Aufnahme der Ausbildung gehindert worden, oder er ist durch eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und hat noch keine Förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen.
Der Bedürftigkeitsbegriff entspricht dem des SGB XII, das heißt, dass der Antragsteller weder über einzusetzendes Vermögen, noch über ein zu hohes Einkommen verfügen darf.
Im Fall einer der genannten Ausnahmen ist mit der Ausbildung unverzüglich zu beginnen.

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Tipps am Rande