Wer bekommt BAföG? (Teil 2)

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Um eine Anspruch auf Leistung nach dem BAföG zu haben müssen einige Grundvoraussetzungen vorliegen.


noch keine abgeschlossene Ausbildung

Grundsätzlich wird nur eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung gefördert. Eine betriebliche Ausbildung ist nicht förderungsfähig, weshalb durch eine solche der Anspruch auf eine anschließende Förderung auch nicht erlischt.
Von dem oben genannten Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen. So ist zum Beispiel ein Master Förderungsfähig, wenn der vorhergehende Bachelor ebenfalls gefördert wurde.
Ebenso ist eine Ausbildung zum Beispiel förderungsfähig, wenn diese erst durch eine vorhergehende Ausbildung möglich ist.


Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel

Nach einem so genannten Fachrichtungswechsel ist eine weitere Förderung grundsätzlich möglich.
Hierfür müssen allerdings auch einige Vorraussetzungen vorliegen. Der Wechsel muss spätestens nach dem dritten Fachsemester und aus einem der gesetzlich anerkannten Gründe erfolgen. Auf jeden Fall sollte man prüfen, ob tatsächlich ein Fachrichtungswechsel, oder lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorliegt. Dies ist meist der Fall, wenn der „Wechsel“ nicht zu einem Verlust von Studienzeit führt.
Laut Gesetz liegt ein Fachrichtungswechsel immer dann vor, wenn der Antragsteller ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges oder einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.
Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn der Antragsteller den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt.


Zuständigkeit

Das zuständige Amt ist für Studierende in der Regel das, meist dem Studentenwerk der jeweiligen Hochschule angegliederte, Amt für Ausbildungsförderung.
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Förderung nach dem BAföG im Rahmen des so genannten Schüler-BAföG ist in der Regel der Kreis oder die Stadtverwaltung am Wohnsitz der Eltern zuständig. In einigen Fällen ist auch der Kreis oder die Stadt am Ort der Schule zuständig.
Für Studierende bietet es sich an, den Antrag auf Förderung nach dem BAföG erst nach einer Erfolgreichen Immatrikulation zu stellen, da ohne eine solche keine Bearbeitung durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung erfolgen wird.


Tipps am Rande