Der Bedarf – wie viel BAföG wird maximal gezahlt?
Der Bedarf setzt sich aus einem Grundbetrag, sowie gegebenenfalls Zuschüssen für Mietkosten, Krankenversicherungszuschlag und Pflegeversicherungszuschlag, zusammen.
Die Höhe des Grundbetrags bestimmt sich nach der Art der Ausbildung und danach, ob der Antragsteller im Zeitraum der Ausbildung in der elterlichen Wohnung lebt. Ist letzteres nicht der Fall und wird eine bestimmte Miethöhe für eine eigene Unterkunft überschritten, so kann der Antragsteller einen Mietzuschuss in Höhe von maximal € 64 erhalten.
Weitere Zuschläge für Kranken- oder Pflegeversicherung werden nur ausgezahlt, wenn der Antragsteller selbst entsprechend versichert ist.
Weitere Zuschüsse sind zudem für Aufenthalte im Ausland denkbar, wenn diese im Rahmen der Ausbildung erfolgen.
Die tatsächliche Höhe der Förderung
Die tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich, wie bereits angedeutet, nach dem Bedarf in Verbindung mit dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie dem Einkommen der Eltern.Eigenes Einkommen
Da der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegt ist hier vom Antragsteller eine Prognose hinsichtlich des tatsächlich im fraglichen Zeitraum erzielbaren Einkommens zu treffen.
Im Falle eines deutlich höheren und über den im Folgenden behandelten Freigrenzen liegenden Einkommens sind unberechtigt erhaltene Förderungsleistungen zurück zu erstatten.
Was zählt als Einkommen
Als Einkommen im Sinne des BAföG zählt grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz.Hierzu zählen insbesondere Einkommen aus unselbstständiger Arbeit, der Gewinn aus selbstständiger Arbeit sowie aus einem Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen), sonstige Ausbildungsbeihilfen (auch als Darlehn). Ebenfalls als Einkommen im Sinne des BAföG anzusehen sind weitere Einnahmen, die ausdrücklich in der Einkommensteuerverordnung aufgelistet und zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.
Von der letztgenannten Gruppe ausgenommen sind allerdings Unterhaltsleistungen der Eltern des Antragstellers, oder solche, von dessen Ehepartner, sofern dieser nicht dauernd vom Antragsteller getrennt lebt.
Ebenfalls als Einkommen zählen zum Beispiel Waisenrenten und Waisengelder (sofern sie der Antragsteller bezieht).
Darüber hinaus legt das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen fest, indem einige Einkommensarten ausdrücklich dem Einkommensbegriff im Sinne des BAföG zugeordnet, andere ausdrücklich hiervon ausgeschlossen werden.
Freigrenzen
Das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen fließt jedoch erst dann in die Berechnung der Förderungshöhe ein, wenn dieses über den geltenden Freigrenzen liegt.So kann ein lediger und kinderloser Leistungsempfänger je nach Art der Ausbildungsstätte zwischen € 219 und € 350,50 pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Allerdings wird dieser Betrag nicht tatsächlich für jeden einzelnen Monat anrechnungsfrei gestellt, sondern im Monatsmittel über den Bewilligungszeitraum. Es wird also das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum die die Anzahl der Monate geteilt, um das durchschnittliche Einkommen im Bewilligungszeitraum zu ermitteln.
Bei Einkünften aus einem Gewerbe oder aus Selbstständigkeit können ggf. auch noch weitere Beträge in Abzug gebracht werden, insbesondere dann, wenn Werbungskosten oberhalb der Werbungskostenpauschale eingebracht werden können.
Darüber hinaus gibt es weitere Umstände die zur Erhöhung der Freibeträge führen können, bzw. auf Antrag gewährt werden. Zu nennen sind hier Beispielsweise Härtefreibeträge bei der Verpflichtung zur Zahlung von Studiengebühren (nicht Semestergebühren).
Weiterhin gibt es eine Erhöhung der Freibeträge für jedes leibliche, im Haushalt lebende Kind um € 435 pro Monat, bzw. für Ehepartner € 480 pro Monat. Im ersten Fall werden jedoch etwaige Unterhaltsleistungen, im zweiten Fall Einkommen des Ehepartners gegenüber dem jeweiligen Freibetrag in Abzug gebracht.
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