Der Bedarf – wie viel BAföG wird maximal gezahlt?
zurück zu "Was bekomme ich?" Teil 1Einkommen der Eltern / Ehepartner
Nach dem Einkommen des Antragstellers werden auch das des Ehepartners sowie das Einkommen der Eltern des Antragstellers auf den Bedarf angerechnet, sofern sie oberhalb der geltenden Freibeträge liegen.Das Einkommen der beiden Elternteile wird getrennt betrachtet, auch wenn beide gemeinsam steuerlich veranschlagt werden.
Daneben gibt es in bestimmten Fällen auch noch die Möglichkeit elternunabhängig nach dem BAföG gefördert zu werden.
Eigenes Vermögen
Für Singles ohne Kinder liegt der Freibetrag bei zur Zeit € 5200. Relevant ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Unter Vermögen im Sinne des BAföG versteht man grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie sonstige Forderungen und Rechte.
Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände, sowie ein angemessener PKW. Weitere Ausnahmen finden sich in § 27 II BAföG.
Umstritten ist auch die Anrechnung einer hinterlegten Mietkaution auf das Vermögen. Hier kann, sollte dies relevant sein, unter Umständen ein Härtefallantrag auf Nichtanrechnung zum hilfreich sein.
Ist der Antragsteller Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, das er selbst bewohnt kommt eine Anrechnungsfreistellung durch Härtefallantrag in Betracht.
Das Selbe gilt unter Umständen, wenn die Immobilie nicht selbst bewohnt wird, aber eine Verwertung dieses Vermögens nicht möglich ist, da zum Beispiel etwaige Miteigentümer nicht in der Lage sind den Vermögensanteil des Antragstellers auszuzahlen.
Bei der Angabe des Vermögens ist darauf zu achten, diese möglichst genau anzugeben, denn falsche Angaben können zu einer Rückzahlung der bisher erhaltenen Förderung führen.
Abzuraten ist zudem auch von einer Vermögensverschiebung vor Beginn des Studiums zu Gunsten von Personen, deren Vermögen nicht angerechnet wird (zum Beispiel Eltern, Ehepartner, etc.). Eine solche Verschiebung könnte durch einen Datenabgleich auffallen, was zumindest zu Folge hätte, dass das betreffende Vermögen trotzdem angerechnet würde.
Schulden und Lasten
Unter Schulden versteht man insbesondere Verbindlichkeiten. Als Lasten werden insbesondere wiederkehrende zu erbringende Leistungen (Renten), aber auch Beschränkungen des Eigentums.
Nicht zu den Schulden und Lasten gehört allerdings die bis zur Antragstellung bereits nach dem BAföG gewährte, rückzahlungspflichtige Förderung. Rechtsmissbräuchlich und daher nicht empfehlenswert wäre hier wohl das Eingehen von Schulden und Verbindlichkeiten zum Schein. In diesem Fall würde keine Anrechnung auf das Vermögen erfolgen.
zu viel Vermögen
Überschreitet das eigene Vermögen nach Abzug der Schulden und Lasten den Freibetrag in Höhe von € 5200 für kinderlose Singles, wird der der über dem Freibetrag liegende Betrag durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums (in der Regel ist der Bewilligungszeitraum 12 Monate) dividiert. Das Ergebnis wird vom vorher errechneten Bedarf abgezogen.Der Freibetrag erhöht sich für den nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner um € 1800. Um den Selben Betrag erhöht sich der Freibetrag für jedes eigene Kind.